Bruchgold Ankauf in Leverkusen
Wir kaufen Ihr Bruchgold an! Wir machen Ihr Gold zu Geld!
– Gold, Bruchgold, Altgold Ankauf
– alten Schmuck, Goldschmuck
– Goldketten, Golduhren
– Ankauf von Weißgold, Rotgold, Gelbgold
– Goldbarren und Goldmünzen Ankauf
– altes Zahngold, uvm.
Wir kaufen folgendes an mit Fair und unkompliziert
Gold: Altgold, Bruchgold, Altschmuck, Erbschaften, Uhren, Schmelzgold, Goldschmuck, Dentalgold, Goldmünzen, Goldbarren, Goldgranulat, Goldketten, Goldringe, Armbänder, Goldreste, Goldkronen, Goldprothesen, Dentalgold, Goldunzen, Sammlermünzen, Sammlerunzen, Industriegold, Feingold, Zahngold(auch mit Zähnen).
Silber: Silberschmuck, Silberbarren, Silbermünzen, Silbermedaillen, Industriesilber, Silbergranulat, Feinsilber, Tafelsilber, Silberbesteck, Silberdraht, Silberblech, Silberauflage.
Platin: Platinschmuck, Platinbarren, Platinmünzen, Platindraht, Platinmedaillen, Platinabfälle, Brillantschmuck.
Palladium: Palladiumschmuck, Palladiumbarren, Palladiummünzen, Palladiumzähne, Palladiumbleche, Palladiumabfälle.
Edelmetallankauf zu absoluten Spitzenpreisen
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Juwelier Gold Center in Leverkusen (Goldankauf in Leverkusen)
Goldankauf?
Goldankauf ist der Ankauf von Gold (Barren oder Münzen) und goldhaltigen Gegenständen (Goldschmuck, Altgold, Zahngold, Bruchgold, Goldreste usw.). Der Ankaufswert orientiert sich ausschließlich am Feingoldgehalt. Viele Goldankäufer kaufen auch andere Edelmetalle (Platin, Silber, Palladium usw.) und Uhren an.
Ablauf des Goldankaufs
Der Verkäufer bringt oder schickt goldhaltige Gegenstände zum Goldankauf. Die Mitarbeiter des Goldankaufs analysieren den Feingoldgehalt und ermitteln einen Ankaufwert. Seriöse und erfahrene Händler berücksichtigen bei der Preisermittlung auch weiterverkäufliche Edelsteine oder einen möglichen historischen Wert und tätigen alle Prüfschritte vor den Augen des Kunden. Ist der Verkäufer damit einverstanden, wird das Geld ausgezahlt. Der Goldankäufer verkauft die goldhaltigen Gegenstände meist weiter an Edelmetall-Scheideanstalten. Dort werden Feingold und die übrigen Bestandteile getrennt. Das Feingold kann in Industrie und Handwerk wieder verwendet werden.
Ermittlung des Feingoldgehalts
Für die Wertermittlung eines goldhaltigen Gegenstandes ist ausschließlich der Feingoldgehalt (= Karat) von Bedeutung. Nach dem Erhalt analysiert der Goldankäufer Echtheit und Feingoldgehalt.
Echtheitsbestimmung und Analyse per Augenschein (Feingehaltstempel) Röntgenfluoreszenzanalyse oder Strichprobe
Berechnung des vermutlichen Feingoldgehalts (die tatsächliche Feingoldmenge liegt erst nach der Edelmetall-Scheidung vor.)
Feingehaltsbestimmung mittels Strichprobe
Hierbei prüft der Händler das Schmuckstück, indem er erst einen Abrieb des Schmuckstückes auf einen Prüfstein aufbringt, den er dann mittels Säuren auf den Feingehalt testet. Ein positives Ergebnis äußert sich, indem sich der Abrieb unter der Säure nicht oder nur gering verändert. Ein Auflösen des Abriebs bedeutet einen niedrigeren Feingehalt oder dass das Stück aus einem unedlen Metall besteht.
Gewichtsbestimmung
Gewichtsbestimmung per geeichter Präzisionswaage
Das Gewicht der Stücke bestimmt als zweiter Faktor den Preis. Die Bestimmung des Gewichts erfolgt bei jedem seriösen Händler mittels geeichter Präzisionswaage vor den Augen des Kunden und der Kunde kann sich von dem Wägeergebnis selbst am Waagendisplay oder per ebenfalls geeichter Zweitanzeige überzeugen. Es muss mit einer gültig geeichten Waage gewogen werden – kleine Taschenwaagen sind für den gewerblichen Handel unzureichend und gesetzlich nicht erlaubt.
Abzüge vom Gewicht
Zur Kaufpreis-Berechnung wird nur das Gewicht der Goldlegierung herangezogen. Wertlose Fremdmetalle wie Federn von Verschlüssen, Verschmutzungen oder Produktionsreste bei hohlem Schmuck werden in Form des sogenannten Schmelzverlustes abgezogen. Dies gilt auch für Steine ohne Wert, wenn diese nicht gleich vom Händler aus dem Schmuckstück entfernt werden. Diese Schmelzverluste stellen technisch unvermeidbare Gewichtsverluste dar, die beim Schmelzen von jeder Legierung auftreten, da jene Fremdanteile verbrennen, verdampfen oder in die Schlacke (Verbrennungsrückstand) übergehen.
Berechnung des Wertes und Preisfindung bei Edelmetallen
Faktoren für den Wert
Der Wert des Altgoldes unterliegt folgenden Faktoren:
Feingehalt des Stückes (Karat)
Gewicht des Stückes abzüglich unedler Anteile (Steine, Fremdmetalle, Verschmutzungen)
Börsenpreis der Edelmetalle
Abschlag des Händlers auf den Börsenpreis (Handelsspanne)
Feingehalt
Der Feingehalt gibt die Menge an Edelmetall in der Legierung in Teile von Tausend (Promille ‰) an. So beinhalten 1000g einer 18-Karat Legierung beispielsweise 750g Feingold, das sind 75% oder 750‰.
Gängige Feingehalte/gebräuchliche Feingehalte für Schmuck sind:
Gold 916 (22 Karat)
Gold 750 (18 Karat)
Gold 585 (14 Karat)(richtig wäre 583,5, allgemein punziert jedoch ist 585)
Gold 375 (9 Karat)
Gold 333 (8 Karat)
Der Wert der jeweiligen Karatzahl errechnet ein Händler folgendermaßen: Goldpreis in Gramm x (Feingehalt/1000) – Handelsspanne
Bruchgold in Feingold zu verwandeln, bedarf noch eines aufwändigen Weiterverarbeitungsprozesses, der Edelmetall-Scheidung. So sind Abschläge für die Weiterverarbeitung und das Recycling von 15–20 % auf Börsenkurs durchaus gerechtfertigt und seriös.
Rotgold
Rotgold ist eine Goldlegierung, bestehend aus Feingold, Kupfer und gegebenenfalls etwas Silber, um die mechanische Verarbeitbarkeit zu verbessern. Der relativ hohe Kupferanteil, der deutlich über dem des Silbers liegt, ist für die namensgebende „rote“ Färbung und Härte des Materials verantwortlich. Der Farbton ist kupferähnlich.
Regional sind bestimmte Goldfarbtönungen beliebt; so werden im Osten und Süden Europas eher dunklere und farbstarke rötlichere Goldlegierungen verwendet. Umgangssprachlich wurde Rotgold in der DDR als Russengold bezeichnet; teilweise ist in Süddeutschland noch der Begriff Türkengold gebräuchlich. Russengold hat den ungebräuchlichen Feingehalt von 583 und ist daran sehr gut zu erkennen. Die Färbung ist etwas heller als beim Rotgold. Helles, ins Rosa gehendes Gold mit geringem Kupferanteil, das dafür neben Silber auch Palladium enthalten kann, wird als Roségold angeboten.
Gelbgold
Dabei handelt es sich um eine dem Feingold ähnelnde gelbe Goldlegierung aus Feingold mit Silber und Kupfer. Das Verhältnis beeinflusst die Farbe. Mit abnehmendem Goldgehalt reduziert sich die Tiefe des Gelbtons sehr schnell. Üblicherweise ist das Verhältnis der dem Gold zugesetzten Metalle untereinander ca. 1:1; die Tönungen und Farbintensität können stufenlos und beliebig gewählt werden. Die Farbe reicht von hellgelb mit deutlichem Silberanteil bis zu gelborange mit dem umgekehrten Verhältnis zum Kupferzusatz. Gelbgold ist durch ihren hohen Erkennungswert weltweit mit Abstand die beliebteste Goldfarbe.
Grüngold
Grüngold ist eine grünlichgelbe Goldlegierung ohne Kupferzusatz. Die Farbe entsteht durch Annäherung an das Atomverhältnis Gold:Silber 1:1, was im optimalen Fall einem Goldanteil von 646 entspricht, bei dem der deutlichste Grünton auftritt. Da in diesem Falle der Silberanteil schon über 40 % beträgt, ist der Farbton relativ hell. Bis zu einem Drittel des Silbers lässt sich durch Cadmium ersetzen, was den Grünton intensiviert, die günstigen Anlaufeigenschaften und die Schmelztemperatur allerdings reduziert. Die Legierungen sind sehr weich und wenig farbstark. Grüngold wird selten verwendet, üblicherweise zur Darstellung von Laubblättern oder ähnlichem.
Weißgold und Graugold
Ein Ring aus rhodiniertem Weißgold (Palladiumgoldlegierung)
Weißgold als Sammelbegriff bezeichnet Goldlegierungen, die durch Beimischung deutlich entfärbender Zusatzmetalle eine weiß-blassgetönte Goldlegierung ergeben. Als Legierungszusätze werden hauptsächlich das Platinnebenmetall Palladium, (früher sehr häufig) Nickel oder bei niedrigen Goldgehalten Silber verwendet. Die Entfärbung des von Natur aus gelben Goldes tritt kontinuierlich ein und setzt eine gewisse Menge des entfärbenden Zusatzes voraus; der Rest, der dann noch bis zum berechneten Gesamtvolumen fehlt, wird oft aus Kupfer oder Silber gestellt.
Titan-Gold-Legierung
Eine aushärtbare Titan-Gold-Legierung mit 99 % Gold und 1 % Titan wird in der Trauringherstellung und Medizintechnik eingesetzt. Der hohe Edelmetallanteil in Verbindung mit hoher Festigkeit machen den Werkstoff interessant. Die gelbe Farbe ist vergleichbar mit der von 750 Gelbgold, jedoch „grauer“. Durch den Titanzusatz ist die Legierung beim Schmelzen sehr empfindlich und reagiert mit Sauerstoff und Stickstoff.
Faktoren für die Wertberechnung
Die Preisentstehung der Preise für Altgold gestaltet sich vollkommen anders als jene des Börsenpreises. Während sich der Börsenpreis aus Angebot und Nachfrage für die einzelnen Händlern weitgehend unbeeinflussbar bildet, werden die Preise für Altgold durch die Goldankäufer aufgrund eigener preispolitischer Motivationen und Interessen gebildet. Es gibt für Altgold oder Münzen keine vorgeschriebenen Preise, sondern nur marktübliche Preise. Orientierungshilfen gibt es im Internet auf den Homepages der großen Affinerien (Scheideanstalten) oder größeren Goldhändler, die aber für keinen Ankäufer verbindlich sind. Die Höhe des Ankaufspreises obliegt dem Goldankäufer. Auch Banken und Edelmetallhändler bilden Preise für Barren oder Münzen ohne gesetzliche Vorgaben. Goldankäufer im Internet publizieren oftmals sehr hohe Ankaufspreise, die aber, liest man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nicht verbindlich oder garantiert sind. Auch hier gilt: Alles weitab der Norm ist möglicherweise ein Hinweis auf Unseriösität. Vor allem reisende Goldankäufer, die mit Postwurfsendungen werben, bezahlen mit teilweise über 80 % Abschlag vom Börsenpreis weit unter Wert und sind von Verbraucherschützern und Medien besonders negativ beurteilt worden.
In Österreich gilt zum Schutz des Kunden ein unterer, gesetzlich vorgeschriebener Mindestwert, der über der Hälfte des marktüblichen Wertes liegen muss („Verkürzung über die Hälfte“ = Laesio enormis). In Deutschland gibt es diesen Mindestwert nicht.
Sicherer ist die Abwicklung bei Scheideanstalten per Werttransportabholung oder persönliche Anlieferung. Letztendlich endet alles Altgold zum Einschmelzen und Recycling bei einer Scheideanstalt. Einige Scheideanstalten bieten auch für Privathaushalte den Ankauf von Edelmetallen an, welche so das Risiko und die oft nicht unerheblichen Wertabschläge der Gold-Ankauf-Shops umgehen können. Nachteil bei dem Verkauf an Scheideanstalten ist, dass im Gegensatz zu Juwelieren oder Pfandhäusern wiederverkäuflicher Schmuck oder wertvolle Steine weder erkannt noch vergütet werden.
Gesetze und Bestimmungen zum Goldankauf in Deutschland
Der Goldankauf ist in Deutschland durch zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen geregelt. Diese gelten für die Eröffnung und den Betrieb einer Goldankaufstelle. Laut Gewerbeordnung ist Goldankauf kein genehmigungspflichtiges, aber ein überwachungsbedürftiges Gewerbe. In Österreich ist der Goldankauf für jedermann mit einem Handelsgewerbe gesetzlich erlaubt. Da das Handelsgewerbe ein sog. freies Gewerbe darstellt, ist kein Befähigungsnachweis für den Händler erforderlich.
Kein genehmigungspflichtiges Gewerbe
Wer den Ankauf von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen betreiben möchte, muss dieses Gewerbe bei der zuständigen Behörde anmelden. Der Goldankauf ist aber kein genehmigungspflichtiges Gewerbe. Das heißt, dass der Gewerbetreibende der Behörde lediglich anzeigt, dass er dieses Gewerbe betreibt bzw. betreiben möchte. Goldankauf ist allerdings ein überwachungsbedürftiges Gewerbe.
Überwachungsbedürftiges Gewerbe – § 38 GewO
Der An- und Verkauf von Edelmetallen, edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen gehören zu den überwachungsbedürftigen Gewerben. Das bedeutet, dass die zuständige Behörde nach dem Eingang der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüfen muss. Dazu muss der Gewerbetreibende ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister beantragen und vorlegen.
Verbotener Erwerb von Edelmetallen – § 147a GewO
Es ist unter anderem verboten, Edelmetalle, edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen gewerbsmäßig von Minderjährigen zu erwerben. Wer dies vorsätzlich oder fahrlässig tut, kann für diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 Euro bestraft werden.
Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen – § 148b GewO
Wer fahrlässig mit gestohlenen Edelmetallen, edelmetallhaltigen Legierungen oder Waren aus Edelmetall handelt, sie schmilzt, probiert oder scheidet, der kann zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.
Verbot des Goldankaufs im Reisegewerbe – § 56 GewO
Der Ankauf (und Verkauf) von Edelmetallen, edelmetallhaltigen Legierungen und Waren mit Edelmetallauflagen ist im Reisegewerbe verboten. Erlaubt ist lediglich der Verkauf von Silberschmuck und Waren mit Silberauflagen bis zu einem Verkaufspreis von 40 Euro.
Kaufvertrag
Um nicht mit § 147a und § 148b der Gewerbeordnung in Konflikt zu geraten, schließen die meisten Goldankaufstellen einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer. In diesem Vertrag werden folgende Eckdaten vertraglich vereinbart:
Name und vollständige Adresse von An- und Verkäufer
Genaue Bezeichnung der verkauften Gegenstände
Ankaufspreis
Eidesstattliche Versicherung und Besitzbescheinigung: In dieser Versicherung erklärt der Verkäufer an Eides statt, dass das zum Ankauf angebotene Material uneingeschränktes Eigentum ist, nicht aus einer strafbaren Handlung stammt und weder verpfändet noch übereignet ist. Außerdem erklärt der Anbieter seine Volljährigkeit und volle Geschäftsfähigkeit
Ausweispflicht
Nach § 147a GewO ist es verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig u. a. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen oder Edelsteine zu erwerben. Daraus ergibt sich eine Ausweispflicht, die in fast allen Bundesländern umgesetzt wird. Hierbei spielt z.B. in Bayern der Wert der angekauften Edelmetalle eine Rolle, obwohl der § 147a GewO hierzu keine Ausnahmen oder Wertgrenzen vorsieht.
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